diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern
und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und
alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig
halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung
dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen
im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der
Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel 2
Jedermann hat Anspruch auf die in dieser Erklärung proklamierten Rechte
und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, nach Vermögen, Geburt oder sonstigem
Status.
Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht, darauf, ob es unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder
irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3
Jedermann hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, welche die vorliegende Erklärung
verletzten würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen
Diskriminierung.
Artikel 8
Jedermann hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel 10
Jedermann hat in voller Gleichberechtigung Anspruch darauf, dass über
seine Ansprüche und Verpflichtungen und über jede gegen ihn erhobene
strafrechtliche Anklage durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.
Artikel 11
1. Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch
darauf, als unschuldig zu gelten, bis seine Schuld in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien
gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder
nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine
schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen
seiner Ehe und seines Rufes ausgesetzt werden. Jedermann hat Anspruch auf
rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jedermann hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu
bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
2. Jedermann hat das Recht, jedes Land einschließlich seines
eigenen zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jedermann hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl
zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann im Fall einer Verfolgung wegen echter
nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen (UNO) verstoßen, nicht in Anspruch genommen
werden.
Artikel 15
1. Jedermann hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu
wechseln.
Artikel 16
1. Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben ohne Beschränkung
auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht,
eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Sie haben gleiche Rechte
bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe.
2. Eine Ehe darf nur im freiem und vollen Einverständnis der künftigen
Ehegatten geschlossen werden.
Artikel 17
1. Jedermann hat das Recht, allein oder in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum zu haben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine
Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine
Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder
privat durch Unterricht, Ausübung, Gottesdienst und Beachtung religiöser
Bräuche zu bekunden.
Artikel 19
Jedermann hat das Recht auf Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung;
dieses Recht umfasst die unbehinderte Meinungsfreiheit und die Freiheit,
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut durch
Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 20
1. Jedermann hat das Recht auf Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jedermann hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter teilzunehmen.
2. Jedermann hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zugang
zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch wiederkehrende, echte,
allgemeine und gleiche Wahlen zum Ausdruck kommen, die mit geheimer
Stimmabgabe oder mit einem gleichwertigen freien Wahlverfahren
stattfinden.
Artikel 22
Jedermann hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit
und hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und
internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und
der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die
freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel 23
1. Jedermann hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen
Arbeitslosigkeit.
2. Alle Menschen haben ohne jede Diskriminierung das Recht auf
gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jedermann, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und günstige
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale
Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
4. Jedermann hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen
Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jedermann hat Recht auf Arbeitspausen und Freizeit einschließlich einer
angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit sowie auf regelmäßigen bezahlten
Urlaub.
Artikel 25
1. Jedermann hat das auf einen für die Gesundheit und das
Wohlergehen von sich und seiner Familie angemessenen Lebensstandard,
einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung, Wohnung, ärztlicher
Versorgung und notwendiger sozialer Leistungen, sowie ferner das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität,
Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Hilfe und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und außereheliche, genießen den
gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jedermann hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss
zumindest in der Elementar- und Grundstufe unentgeltlich sein. Der
Elementarunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen
allgemein verfügbar sein, und der Hochschulunterricht muss nach Maßgabe
ihrer Fähigkeiten allen in gleicher Weise offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss Verständnis, Toleranz und
Freundschaft zwischen allen Völkern und allen rassischen oder religiösen
Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur
Aufrechterhaltung des Friedens unterstützen.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung
zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jedermann hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft
frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jedermann hat das Recht auf Schutz der geistigen und
materiellen Interessen, die sich für ihn als Urheber von Werken der
Wissenschaft, Literatur oder Kunst ergeben.
Artikel 28
Jedermann hat das Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, in
der die in dieser Erklärung ausgesprochenen Rechte und Freiheiten voll
verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jedermann hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der
allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
2. Jedermann ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten
nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem
Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen
Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu
genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im
Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen (UNO) ausgeübt
werden.
Artikel 30
Nichts in dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass es für
einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in
dieser Erklärung ausgesprochenen Rechte und Freiheiten hinzielt.